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   SG Kassel, 07.03.2019 - S 8 AS 591/18   

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SG Kassel, 07.03.2019 - S 8 AS 591/18 (https://dejure.org/2019,66875)
SG Kassel, Entscheidung vom 07.03.2019 - S 8 AS 591/18 (https://dejure.org/2019,66875)
SG Kassel, Entscheidung vom 07. März 2019 - S 8 AS 591/18 (https://dejure.org/2019,66875)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • SG Gotha, 17.08.2018 - S 26 AS 3971/17

    Jobcenter zur zuschussweisen Übernahme von Kosten für einen internetfähigen

    Auszug aus SG Kassel, 07.03.2019 - S 8 AS 591/18
    Sie bezog sich hierbei auf ein Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 17.09.2017 (Az. S 26 AS 3971/17).

    Allerdings handelt es sich nach Auffassung des Gerichts nicht um einen laufenden Bedarf i. S. v. § 21 Abs. 6 SGB II. Insofern teilt das Gericht ausdrücklich nicht die vom Sozialgericht Gotha in seiner Entscheidung vom 17.08.2018 zum Az.: S 26 AS 3971/17 geäußerten Auffassung, dass es sich insofern um einen laufenden Bedarf handele, als dass der Computer/Laptop zwar nur einmalig bezahlt werde, er jedoch einen laufenden Bedarf erfülle, nämlich den, sachgerecht in ordnungsgemäßer Weise eine Schule besuchen zu können, ohne von vornherein " abgehängt" zu sein.

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus SG Kassel, 07.03.2019 - S 8 AS 591/18
    Gegen eine solche - letztlich analoge - Anwendung dürfte insbesondere aber sprechen, dass die Vorschrift des § 21 Abs. 6 SGB II letztlich auf der Grundlage des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 zu den Az: 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 ergangen ist, wo es in Rn. 208 wie folgt heißt:.
  • LSG Hessen, 12.05.2021 - L 6 AS 190/19

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ;

    In diesem Verfahren haben die Beteiligten an 23. Januar 2019 einen Vergleich dahingehend geschlossen, dass der Beklagte der Klägerin ein Darlehen i.H.v. 286 Euro für die Anschaffung eines internetfähigen Computers mit installierten Betriebssystemen gewährte und die Rückzahlungsverpflichtung aus diesem Darlehen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens S 8 AS 591/18 gestundet wurde (Bl. 830 VA).

    In Umsetzung dieses Vergleichs hat der Beklagte am 28. Januar 2019 einen Darlehensbescheid erlassen, mit dem er der Klägerin vorläufig ein Darlehen i.H.v. 286 Euro bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren S 8 AS 591/18 gewährt hat (Bl. 832 VA).

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